Bürgerbegehren Walderhalt Spardorf für zulässig erklärt

Das Bürgerbegehren „Walderhalt Spardorf“ wurde am 12.10.2021 einstimmig durch den Gemeinderat Spardorf für zulässig erklärt.

Die Waldfreunde begrüßen die Zulässigkeitserklärung und sehen nun einer konstruktiven Auseinandersetzung unter Spardorfer Bürgern entgegen. An einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten muss nun der Bürgerentscheid stattfinden. Bürgerinnen und Bürger sind dann gefordert über die Frage des Bürgerbegehrens Walderhalt Spardorf abzustimmen.

Die Frage des Bürgerentscheids ist die gleiche, wie im Bürgerbegehren formuliert:

Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Spardorf die Bauleitplanung auf der jetzigen Waldfläche/Waldweg, mit Flurnummer 89/1 und Teilflächen der
Flurnummern 89, 90, 100, Gemarkung Spardorf, einstellt?

Bürgerbegehren Walderhalt Spardorf

Das weitere Verfahren ist nun wieder durch Paragraph 18a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geregelt:

(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.
(10) 1Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. 2Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. 3Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. 4Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
[…]
(12) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden [Auszug aus Tabelle] bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H., [/] der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. […]
(13) 1Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. 2Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(14) 1Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.
(15) 1Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. 2Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.

Quelle: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Paragraph 18a

Die Waldfreunde Spardorf sehen durch den bevorstehenden Bürgerentscheid große Chancen nicht nur für die Intensivierung des bürgerlichen Dialogs, sondern auch für ein wachsendes Umweltbewusstsein. Denn das Klima braucht Schutz – auch vor unserer Haustüre.

Alles zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, einschließlich der Historie finden Sie in unserer Themenseite Bürgerentscheid.

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